Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/09/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0053

Entscheidungsdatum

10.09.2015

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §77 Abs3 idF 2010/002;
StGB §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Für die Auslegung des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 77, Absatz 3, Wr DO 1994, der der Regelung zu den Allgemeinen Grundsätzen zur Strafbemessung in Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB teilweise angelehnt ist (wo es lautet: "Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.") ist für die Frage, ob eine finanzielle Notlage darunter subsumiert werden kann, nichts unmittelbar zu gewinnen. Wenngleich Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satzteil Wr DO 1994 als Ausnahmetatbestand eng auszulegen sein wird, erfasst dieser nach der Erläuterungen (Beilage Nr. 30 aus 2009, LG – 02911-2009/0001) zur Beschlussvorlage "nur Situationen großer Bedrängnis, die einen so starken Motivationsdruck entfalten, dass auch ein maßgerechter Mensch zur Tat verleitet würde". Dies schließt finanzielle Notlagen zwar grundsätzlich nicht aus, diese müssen aber einerseits den starken Motivationsdruck für einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen erreicht haben, andererseits ist von einem solchen maßgerechten Menschen auch zu erwarten, dass er zuvor alle anderen Möglichkeiten zur Hintanhaltung einer solchen Lage gesetzt hat (also ua seine sonstigen Auslagen auf das Mindestmaß reduziert hat); zweifelsohne können damit nur Sonderfälle von finanziellen Notlagen unter diesen Ausnahmetatbestand fallen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090053.L04

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2015090053_20150910L04