Die Norm des § 104 Abs. 6 OÖ StGdBG 2002 enthält eine abweichende Regelung ausschließlich zu § 104 Abs. 1 Z. 2 legcit. Die anderen Bestimmungen des § 104 OÖ StGdBG 2002 bleiben davon unberührt. Abs. 3 des § 104 OÖ StGdBG 2002 regelt die Hemmung des Laufs der Verjährungsfristen der Absätze 1 und 2 durch näher genannte Zeiträume. Daher hat das VwG grundsätzlich zu Recht den Hemmungszeitraum des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens miteinbezogen. Dies darf das VwG allerdings nur dann, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder des strafgerichtlichen Verfahrens ist (§ 104 Abs. 3 OÖ StGdBG 2002). Diese Wortfolge entspricht inhaltlich derjenigen im Einleitungssatz des § 94 Abs. 2 BDG 1979, weshalb die hiezu ergangene Rechtsprechung maßgebend ist.Die Norm des Paragraph 104, Absatz 6, OÖ StGdBG 2002 enthält eine abweichende Regelung ausschließlich zu Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 2, legcit. Die anderen Bestimmungen des Paragraph 104, OÖ StGdBG 2002 bleiben davon unberührt. Absatz 3, des Paragraph 104, OÖ StGdBG 2002 regelt die Hemmung des Laufs der Verjährungsfristen der Absätze 1 und 2 durch näher genannte Zeiträume. Daher hat das VwG grundsätzlich zu Recht den Hemmungszeitraum des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens miteinbezogen. Dies darf das VwG allerdings nur dann, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder des strafgerichtlichen Verfahrens ist (Paragraph 104, Absatz 3, OÖ StGdBG 2002). Diese Wortfolge entspricht inhaltlich derjenigen im Einleitungssatz des Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979, weshalb die hiezu ergangene Rechtsprechung maßgebend ist.