Eine Heilung des Mangels einer zunächst fehlenden Zustimmung im weiteren Disziplinarverfahren durch eine nachträglich erteilte Zustimmung hängt davon ab, dass der Einleitungsbeschluss bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E 18. Dezember 2001, 99/09/0089; E VfGH 24. September 1982, B 139/79, VfSlg 9489).Eine Heilung des Mangels einer zunächst fehlenden Zustimmung im weiteren Disziplinarverfahren durch eine nachträglich erteilte Zustimmung hängt davon ab, dass der Einleitungsbeschluss bereits in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche E 18. Dezember 2001, 99/09/0089; E VfGH 24. September 1982, B 139/79, VfSlg 9489).