Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2015/08/0194
Entscheidungsdatum
24.11.2016
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §35 Abs2;
GSVG 1978 §40 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/08/0109 E 15. Oktober 2014 RS 1
Stammrechtssatz
Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die auf Grund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, 2003/08/0113)Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die auf Grund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, 2003/08/0113)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080194.L05
Im RIS seit
13.02.2017
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2015080194_20161124L05