Verwaltungsgerichtshof
15.10.2014
2012/08/0109
Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die auf Grund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, 2003/08/0113)