Da § 49 Abs. 1 ASVG an den arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter Entgelt im Sinn der Bestimmung das Bruttoentgelt zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, 2007/08/0045). Sonderzahlungen sind dabei nicht zu berücksichtigen (vgl. § 49 Abs. 2 ASVG; Mosler in SV-Komm § 5 Rz 51).Da Paragraph 49, Absatz eins, ASVG an den arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter Entgelt im Sinn der Bestimmung das Bruttoentgelt zu verstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, 2007/08/0045). Sonderzahlungen sind dabei nicht zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 49, Absatz 2, ASVG; Mosler in SV-Komm Paragraph 5, Rz 51).