Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem ASVG - Der Revisionswerber bringt vor, dass mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal "der Aufschub der Strafzahlung für den Staat weit weniger belastender ist, als für den Revisionswerber, der zur Zeit finanziell angespannt ist". Der bloße - nicht weiter substanziierte - Hinweis auf eine finanzielle Anspannung bzw. Belastung des Revisionswerbers durch die verhängte Geldstrafe (von EUR 2.180) vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen.