Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/08/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0040

Entscheidungsdatum

07.10.2015

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs wurden im hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227, dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung sind hier nicht gegeben) endet. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (zu alternativen Berechnungsmethoden vergleiche das schon angeführte Erkenntnis 2012/08/0227). [Hier: Die Gebietskrankenkasse hat den ehemaligen Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin (GmbH) zu einem Vorbringen der gegen seine Haftung sprechenden Tatsachen sowie zur Vorlage einer Liquiditätsaufstellung bzw. der Geschäftsunterlagen aufgefordert. Eine solche - am Beginn eines Verfahrens stehende, einer ersten Informationsaufnahme vorrangig zum Grund der Haftung dienende - Aufforderung ist keinesfalls ausreichend, um der aufgezeigten Ermittlungspflicht zu genügen vergleiche die den hg. Erkenntnissen vom 20. April 1993, 92/08/0250, vom 21. Mai 1996, 93/08/0221, und vom 21. September 1999, 99/08/0065, zugrunde liegenden Sachverhalte).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080040.L04

Im RIS seit

11.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2015080040_20151007L04

Rechtssatz für Ra 2020/08/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0134

Entscheidungsdatum

08.03.2022

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0040 E 7. Oktober 2015 RS 4 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs wurden im hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227, dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung sind hier nicht gegeben) endet. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (zu alternativen Berechnungsmethoden vergleiche das schon angeführte Erkenntnis 2012/08/0227). [Hier: Die Gebietskrankenkasse hat den ehemaligen Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin (GmbH) zu einem Vorbringen der gegen seine Haftung sprechenden Tatsachen sowie zur Vorlage einer Liquiditätsaufstellung bzw. der Geschäftsunterlagen aufgefordert. Eine solche - am Beginn eines Verfahrens stehende, einer ersten Informationsaufnahme vorrangig zum Grund der Haftung dienende - Aufforderung ist keinesfalls ausreichend, um der aufgezeigten Ermittlungspflicht zu genügen vergleiche die den hg. Erkenntnissen vom 20. April 1993, 92/08/0250, vom 21. Mai 1996, 93/08/0221, und vom 21. September 1999, 99/08/0065, zugrunde liegenden Sachverhalte).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080134.L03

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2020080134_20220308L03

Rechtssatz für Ra 2022/08/0056

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0056

Entscheidungsdatum

15.12.2023

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0040 E 7. Oktober 2015 RS 4 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs wurden im hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227, dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung sind hier nicht gegeben) endet. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (zu alternativen Berechnungsmethoden vergleiche das schon angeführte Erkenntnis 2012/08/0227). [Hier: Die Gebietskrankenkasse hat den ehemaligen Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin (GmbH) zu einem Vorbringen der gegen seine Haftung sprechenden Tatsachen sowie zur Vorlage einer Liquiditätsaufstellung bzw. der Geschäftsunterlagen aufgefordert. Eine solche - am Beginn eines Verfahrens stehende, einer ersten Informationsaufnahme vorrangig zum Grund der Haftung dienende - Aufforderung ist keinesfalls ausreichend, um der aufgezeigten Ermittlungspflicht zu genügen vergleiche die den hg. Erkenntnissen vom 20. April 1993, 92/08/0250, vom 21. Mai 1996, 93/08/0221, und vom 21. September 1999, 99/08/0065, zugrunde liegenden Sachverhalte).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080056.L02

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2022080056_20231215L02

Rechtssatz für Ra 2022/08/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0166

Entscheidungsdatum

11.03.2024

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/08/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0040 E 7. Oktober 2015 RS 4 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs wurden im hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227, dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung sind hier nicht gegeben) endet. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (zu alternativen Berechnungsmethoden vergleiche das schon angeführte Erkenntnis 2012/08/0227). [Hier: Die Gebietskrankenkasse hat den ehemaligen Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin (GmbH) zu einem Vorbringen der gegen seine Haftung sprechenden Tatsachen sowie zur Vorlage einer Liquiditätsaufstellung bzw. der Geschäftsunterlagen aufgefordert. Eine solche - am Beginn eines Verfahrens stehende, einer ersten Informationsaufnahme vorrangig zum Grund der Haftung dienende - Aufforderung ist keinesfalls ausreichend, um der aufgezeigten Ermittlungspflicht zu genügen vergleiche die den hg. Erkenntnissen vom 20. April 1993, 92/08/0250, vom 21. Mai 1996, 93/08/0221, und vom 21. September 1999, 99/08/0065, zugrunde liegenden Sachverhalte).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080166.L02

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2022080166_20240311L02