Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2015/08/0033
Entscheidungsdatum
11.04.2018
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/08/0048
Ra 2015/08/0047
Rechtssatz
Aus Rechtsschutzerwägungen ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, nach der einem Schuldner, in dessen wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach bereits erfolgter Vorschreibung von Rückforderungen eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, ein Anspruch auf Ratenzahlung zustehen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080033.L03
Im RIS seit
08.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Dokumentnummer
JWR_2015080033_20180411L08