Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0033

Rechtssatz

Aus Rechtsschutzerwägungen ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, nach der einem Schuldner, in dessen wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach bereits erfolgter Vorschreibung von Rückforderungen eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, ein Anspruch auf Ratenzahlung zustehen soll.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/08/0048

Ra 2015/08/0047

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080033.L03