Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ra 2015/08/0033
Aus Rechtsschutzerwägungen ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, nach der einem Schuldner, in dessen wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach bereits erfolgter Vorschreibung von Rückforderungen eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, ein Anspruch auf Ratenzahlung zustehen soll.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/08/0048
Ra 2015/08/0047
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080033.L03