Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/08/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0032

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
UGB §164;

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Kommanditist "selbständig erwerbstätig" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist, kommt es darauf an, ob ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine über die bloße Kommanditistenstellung hinausgehende Rechtsposition - im Sinn eines Mitspracherechts bei der Unternehmensführung - eingeräumt wird, die jener eines Komplementärs gleichkommt vergleiche VwGH 23.1.2008, 2006/08/0173). Der Kommanditist ist daher als selbständig erwerbstätig anzusehen, wenn ihm auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinaus zukommen und er damit auch einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen kann vergleiche VwGH 18.2.2009, 2007/08/0043; 11.6.2014, 2012/08/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L10

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080032_20180912L09