Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2015/08/0032
Entscheidungsdatum
12.09.2018
Index
21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall war eine Teilnahme der Kommanditistin an gewöhnlichen Betriebsgeschäften der KEG gesellschaftsvertraglich vorgesehen und ist diese Teilnahme über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinausgegangen. Allerdings ist daraus nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu schließen, wenn - wie hier - der Kommanditist auf Grund der Stimmenmehrheit des Komplementärs und des vorgesehenen Mehrheitsprinzips faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte.Im vorliegenden Fall war eine Teilnahme der Kommanditistin an gewöhnlichen Betriebsgeschäften der KEG gesellschaftsvertraglich vorgesehen und ist diese Teilnahme über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinausgegangen. Allerdings ist daraus nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu schließen, wenn - wie hier - der Kommanditist auf Grund der Stimmenmehrheit des Komplementärs und des vorgesehenen Mehrheitsprinzips faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L09
Im RIS seit
04.10.2018
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2015080032_20180912L08