Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19308 A/2016
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2016/08/0001
Entscheidungsdatum
24.02.2016
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs4
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/08/0027 E 27. Jänner 2016 RS 2
Stammrechtssatz
Die Erteilung der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Zl. Ro 2015/08/0026).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080001.L05
Im RIS seit
13.10.2020
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Dokumentnummer
JWR_2016080001_20160224L05