Beim Kollaudierungsverfahren handelt es sich um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren (vgl. E 18. Jänner 1994, 90/07/0149; E 20. April 1993, 93/07/0041). Dieses Verfahren kann daher nicht mit einem über Antrag durchzuführenden gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren verglichen werden.Beim Kollaudierungsverfahren handelt es sich um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren vergleiche E 18. Jänner 1994, 90/07/0149; E 20. April 1993, 93/07/0041). Dieses Verfahren kann daher nicht mit einem über Antrag durchzuführenden gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren verglichen werden.