Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2015/07/0175
Entscheidungsdatum
28.04.2016
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §3a Abs1 Z2;
UVPG 2000 §3a Abs4;
UVPG 2000 Anh1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz
Löst eine Anlage die UVP-Pflicht nach Anhang I aus, so gehören zum UVP-pflichtigen Vorhaben alle damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Anlagen und Eingriffe, auch wenn nur ein Teil des Vorhabens die UVP-Pflicht nach Anhang I auslöst.Löst eine Anlage die UVP-Pflicht nach Anhang römisch eins aus, so gehören zum UVP-pflichtigen Vorhaben alle damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Anlagen und Eingriffe, auch wenn nur ein Teil des Vorhabens die UVP-Pflicht nach Anhang römisch eins auslöst.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070175.L05
Im RIS seit
31.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2015070175_20160428L05