Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2015/07/0175
Entscheidungsdatum
28.04.2016
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §2 Abs2;
VwRallg;
Rechtssatz
Hinter dem Begriff des Vorhabens nach § 2 Abs. 2 UVPG 2000 und seinem in der Rechtsprechung geprägten Verständnis steht das Ziel, die Umgehung der UVP durch Aufteilung eines Gesamtvorhabens auf einzelne Teile zu verhindern. Unsachliche Dispositionen auf Projektwerberseite sollen nicht eine Flucht aus der UVP ermöglichen.Hinter dem Begriff des Vorhabens nach Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 und seinem in der Rechtsprechung geprägten Verständnis steht das Ziel, die Umgehung der UVP durch Aufteilung eines Gesamtvorhabens auf einzelne Teile zu verhindern. Unsachliche Dispositionen auf Projektwerberseite sollen nicht eine Flucht aus der UVP ermöglichen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070175.L01
Im RIS seit
31.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2015070175_20160428L01