Dass durch eine rechtzeitige Antragstellung die ursprüngliche Bewilligung bis zum Ende des Wiederverleihungsverfahrens aufrecht bleibt, wurde erst durch die WRG-Novelle 1990, BGBl Nr 1990/252, als dritter Satz des § 21 Abs. 3 ins WRG 1959 eingefügt.Dass durch eine rechtzeitige Antragstellung die ursprüngliche Bewilligung bis zum Ende des Wiederverleihungsverfahrens aufrecht bleibt, wurde erst durch die WRG-Novelle 1990, BGBl Nr 1990/252, als dritter Satz des Paragraph 21, Absatz 3, ins WRG 1959 eingefügt.