Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass sich die in § 48 Abs 2b AWG 2002 normierte Verpflichtung der Behörde zur Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung - im Gegensatz zu den beiden voranstehenden Absätzen des § 48 AWG 2002 - nicht auch auf die Sicherstellung für die Nachsorgephase beziehen sollte. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der in § 47 Abs 9 DeponieV 2008 enthaltenen Wortfolge "Auflagen und Verpflichtungen", hinsichtlich derer die bestehenden Sicherstellungen zu überprüfen und anzupassen sind, ein anderer Begriffsinhalt zu Grunde zu legen wäre, als derselben (in der Folge auch für § 48 Abs 2b AWG relevanten) Wortfolge in § 48 Abs 2 und 2a AWG 2002, die ausdrücklich auch auf die "Nachsorge" Bezug nimmt.Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass sich die in Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 normierte Verpflichtung der Behörde zur Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung - im Gegensatz zu den beiden voranstehenden Absätzen des Paragraph 48, AWG 2002 - nicht auch auf die Sicherstellung für die Nachsorgephase beziehen sollte. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der in Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 enthaltenen Wortfolge "Auflagen und Verpflichtungen", hinsichtlich derer die bestehenden Sicherstellungen zu überprüfen und anzupassen sind, ein anderer Begriffsinhalt zu Grunde zu legen wäre, als derselben (in der Folge auch für Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG relevanten) Wortfolge in Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a AWG 2002, die ausdrücklich auch auf die "Nachsorge" Bezug nimmt.