Wird sowohl gegen § 79 Abs. 1 Z. 1 als auch gegen § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 verstoßen, so können die diesbezüglichen Strafen nebeneinander verhängt werden (Kumulationsprinzip). Es liegt kein -Wird sowohl gegen Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, als auch gegen Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 verstoßen, so können die diesbezüglichen Strafen nebeneinander verhängt werden (Kumulationsprinzip). Es liegt kein -
im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zur Konsumtion - fortgesetztes Delikt vor.