Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/07/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19167 A/2015

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0034

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §26 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §34 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WWSGG §13 Abs2;
WWSGG §21 Z2;
WWSGG §8 Abs2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Ablöse kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an vergleiche E 12. Dezember 1996, 95/07/0024, arg.: "...

kann ... im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, dass ein

dauernder Ersatz für den Nutzholzbezug gegeben ist"), hervor. Dabei sind die räumliche (bezogen auf Grundflächen, Lage, Gebäude etc. der berechtigten und belasteten Liegenschaften), persönliche und rechtliche Situation bei der Einräumung des Einforstungsrechtes, dessen damaliger Zweck und wirtschaftliche Bedeutung sowie die Veränderungen all dieser Komponenten zB durch Zuerwerb von weiteren Liegenschaften ebenso zu berücksichtigen wie die derzeitige Situation der berechtigten Liegenschaft, aber auch des gesamten Betriebes. Dabei sind nicht allein die Veränderungen innerhalb der berechtigten Liegenschaft relevant, sondern ebenfalls die durch Flächenvermehrung (Besitzaufstockung) eintretenden Erweiterungen des Betriebsumfanges und der Eigenwaldausstattung. Sehr wohl kann es darauf ankommen, dass der Berechtigte auch im Besitz anderer Liegenschaften steht. Dieser Umstand kann demnach dazu führen, dass der Bedarf an einem Einforstungsrecht für die ursprünglich berechtigte Liegenschaft zwar nach wie vor besteht (ansonsten läge ja der Fall der Entbehrlichkeit nach Paragraph 34, Ziffer 2, Stmk EinforstungsLG 1983 vor), dass dieser Bedarf aber zB aus einem hinzu gekommenen, ausreichend großen Eigenwald dauernd, somit langfristig gesichert, gedeckt werden kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070034.L14

Im RIS seit

08.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2015070034_20150729L14

Rechtssatz für Ro 2018/07/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2018/07/0046

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §26 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §34 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
WWSGG §13 Abs2
WWSGG §21 Z2
WWSGG §8 Abs2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0034 E 29. Juli 2015 VwSlg 19167 A/2015 RS 14

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Ablöse kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an vergleiche E 12. Dezember 1996, 95/07/0024, arg.: "...

kann ... im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, dass ein

dauernder Ersatz für den Nutzholzbezug gegeben ist"), hervor. Dabei sind die räumliche (bezogen auf Grundflächen, Lage, Gebäude etc. der berechtigten und belasteten Liegenschaften), persönliche und rechtliche Situation bei der Einräumung des Einforstungsrechtes, dessen damaliger Zweck und wirtschaftliche Bedeutung sowie die Veränderungen all dieser Komponenten zB durch Zuerwerb von weiteren Liegenschaften ebenso zu berücksichtigen wie die derzeitige Situation der berechtigten Liegenschaft, aber auch des gesamten Betriebes. Dabei sind nicht allein die Veränderungen innerhalb der berechtigten Liegenschaft relevant, sondern ebenfalls die durch Flächenvermehrung (Besitzaufstockung) eintretenden Erweiterungen des Betriebsumfanges und der Eigenwaldausstattung. Sehr wohl kann es darauf ankommen, dass der Berechtigte auch im Besitz anderer Liegenschaften steht. Dieser Umstand kann demnach dazu führen, dass der Bedarf an einem Einforstungsrecht für die ursprünglich berechtigte Liegenschaft zwar nach wie vor besteht (ansonsten läge ja der Fall der Entbehrlichkeit nach Paragraph 34, Ziffer 2, Stmk EinforstungsLG 1983 vor), dass dieser Bedarf aber zB aus einem hinzu gekommenen, ausreichend großen Eigenwald dauernd, somit langfristig gesichert, gedeckt werden kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070046.J02

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2018070046_20190627J03