Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/07/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19167 A/2015

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0034

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt nun - selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die im VwGVG 2014 nun nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung - konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Während Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG 2014 diese Bindung der belangten Behörde - insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des VwGH - nun sogar ausdrücklich vor. Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG 2014 übertragen werden können. Dazu zählt neben der Rückversetzung in den Stand vor dem Ergehen der bekämpften Entscheidung auch die über die belangte Behörde hinausreichende Bindung an die rechtliche Beurteilung eines aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des VwG.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070034.L11

Im RIS seit

08.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2015070034_20150729L11

Rechtssatz für Ra 2015/12/0048

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0048

Entscheidungsdatum

21.01.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0034 E 29. Juli 2015 RS 11

Stammrechtssatz

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt nun - selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die im VwGVG 2014 nun nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung - konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Während Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG 2014 diese Bindung der belangten Behörde - insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des VwGH - nun sogar ausdrücklich vor. Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG 2014 übertragen werden können. Dazu zählt neben der Rückversetzung in den Stand vor dem Ergehen der bekämpften Entscheidung auch die über die belangte Behörde hinausreichende Bindung an die rechtliche Beurteilung eines aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des VwG.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120048.L02

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2015120048_20160121L02