Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2015/07/0026
Entscheidungsdatum
16.11.2017
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §13;
FlVfGG §23;
FlVfGG §34;
FlVfLG Tir 1996 §45;
FlVfLG Tir 1996 §62 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §74;
VwRallg;
Rechtssatz
Nach § 62 Abs. 2 Tir FlVfLG 1996 setzt die (auf Antrag erfolgende) Einleitung eines Regulierungsverfahrens (und damit die entsprechende Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Einleitung) bei Teilwäldern bereits das Vorliegen eines Antrages der Mehrheit der Parteien voraus. Eine zeitlich vor Abgabe der Anträge bzw. Zustimmungserklärungen stattfindende "Verhandlung unter Zuziehung aller Parteien" vor der Agrarbehörde wäre allenfalls eine "Informationsveranstaltung" und ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Die Parteien des Regulierungsverfahrens können darüber hinaus (behauptetermaßen geschmälerte) Rechte Dritter nicht geltend machen (vgl. VwGH 3.10.1991, 88/07/0009; VwGH 2.6.1992, 89/07/0120, 0121).Nach Paragraph 62, Absatz 2, Tir FlVfLG 1996 setzt die (auf Antrag erfolgende) Einleitung eines Regulierungsverfahrens (und damit die entsprechende Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Einleitung) bei Teilwäldern bereits das Vorliegen eines Antrages der Mehrheit der Parteien voraus. Eine zeitlich vor Abgabe der Anträge bzw. Zustimmungserklärungen stattfindende "Verhandlung unter Zuziehung aller Parteien" vor der Agrarbehörde wäre allenfalls eine "Informationsveranstaltung" und ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Die Parteien des Regulierungsverfahrens können darüber hinaus (behauptetermaßen geschmälerte) Rechte Dritter nicht geltend machen vergleiche VwGH 3.10.1991, 88/07/0009; VwGH 2.6.1992, 89/07/0120, 0121).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070026.J01
Im RIS seit
20.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
JWR_2015070026_20171116J01