Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/07/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0012

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Index

L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §39;
WWSGG §27;
WWSGG §35;
WWSLG Krnt 2003 §35;
WWSLG Krnt 2003 §46;

Rechtssatz

Eine Bewilligung nach Paragraph 35, Krnt WWSLG 2003 bedarf keiner ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft; im Gegensatz dazu geht Paragraph 46, legcit vom Vorliegen eines Übereinkommens, also von übereinstimmenden Willensäußerungen der betroffenen Verfahrensparteien, aus. Eine für die Annahme eines Übereinkommens nach Paragraph 46, legcit notwendige Zustimmung der Agrargemeinschaft zum Plan kann in der fehlenden Reaktion auf den Vorhalt nicht erblickt werden. Ungeachtet der fehlenden Zustimmung der Agrargemeinschaft genehmigte die Agrarbehörde den Nutzungsplan als Übereinkommen zwischen der Agrargemeinschaft und der Eigentümerin von Grundstücken, auf denen Einforstungsrechte lasten. Die Agrargemeinschaft erhob kein Rechtsmittel gegen diesen das Übereinkommen genehmigenden Bescheid der Agrarbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070012.L01

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2015070012_20150729L01