Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2015/07/0012
Entscheidungsdatum
29.07.2015
Index
L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Kärnten
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §39;
WWSGG §27;
WWSGG §35;
WWSLG Krnt 2003 §35;
WWSLG Krnt 2003 §46;
Rechtssatz
Eine Bewilligung nach § 35 Krnt WWSLG 2003 bedarf keiner ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft; im Gegensatz dazu geht § 46 legcit vom Vorliegen eines Übereinkommens, also von übereinstimmenden Willensäußerungen der betroffenen Verfahrensparteien, aus. Eine für die Annahme eines Übereinkommens nach § 46 legcit notwendige Zustimmung der Agrargemeinschaft zum Plan kann in der fehlenden Reaktion auf den Vorhalt nicht erblickt werden. Ungeachtet der fehlenden Zustimmung der Agrargemeinschaft genehmigte die Agrarbehörde den Nutzungsplan als Übereinkommen zwischen der Agrargemeinschaft und der Eigentümerin von Grundstücken, auf denen Einforstungsrechte lasten. Die Agrargemeinschaft erhob kein Rechtsmittel gegen diesen das Übereinkommen genehmigenden Bescheid der Agrarbehörde.Eine Bewilligung nach Paragraph 35, Krnt WWSLG 2003 bedarf keiner ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft; im Gegensatz dazu geht Paragraph 46, legcit vom Vorliegen eines Übereinkommens, also von übereinstimmenden Willensäußerungen der betroffenen Verfahrensparteien, aus. Eine für die Annahme eines Übereinkommens nach Paragraph 46, legcit notwendige Zustimmung der Agrargemeinschaft zum Plan kann in der fehlenden Reaktion auf den Vorhalt nicht erblickt werden. Ungeachtet der fehlenden Zustimmung der Agrargemeinschaft genehmigte die Agrarbehörde den Nutzungsplan als Übereinkommen zwischen der Agrargemeinschaft und der Eigentümerin von Grundstücken, auf denen Einforstungsrechte lasten. Die Agrargemeinschaft erhob kein Rechtsmittel gegen diesen das Übereinkommen genehmigenden Bescheid der Agrarbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070012.L01
Im RIS seit
04.09.2015
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Dokumentnummer
JWR_2015070012_20150729L01