Verwaltungsgerichtshof
29.07.2015
Ra 2015/07/0012
Eine Bewilligung nach Paragraph 35, Krnt WWSLG 2003 bedarf keiner ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft; im Gegensatz dazu geht Paragraph 46, legcit vom Vorliegen eines Übereinkommens, also von übereinstimmenden Willensäußerungen der betroffenen Verfahrensparteien, aus. Eine für die Annahme eines Übereinkommens nach Paragraph 46, legcit notwendige Zustimmung der Agrargemeinschaft zum Plan kann in der fehlenden Reaktion auf den Vorhalt nicht erblickt werden. Ungeachtet der fehlenden Zustimmung der Agrargemeinschaft genehmigte die Agrarbehörde den Nutzungsplan als Übereinkommen zwischen der Agrargemeinschaft und der Eigentümerin von Grundstücken, auf denen Einforstungsrechte lasten. Die Agrargemeinschaft erhob kein Rechtsmittel gegen diesen das Übereinkommen genehmigenden Bescheid der Agrarbehörde.