Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2015/06/0107
Entscheidungsdatum
11.03.2016
Index
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litc;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litd;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lite Z2;
Rechtssatz
Es ist keineswegs von vornherein ausgeschlossen ist, dass ein Bauvorhaben in mehreren Widmungsgebieten möglich ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Kriterien des jeweiligen Widmungsgebietes erfüllt sind. Würden etwa die Kriterien des § 14 Abs. 3 lit. e Z 2 Bgld RPG 1969 erfüllt, wäre von der Zulässigkeit eines Krematoriums auch im gemischten Baugebiet auszugehen; in Frage käme ebenso eine Zuordnung zum Geschäftsgebiet.Es ist keineswegs von vornherein ausgeschlossen ist, dass ein Bauvorhaben in mehreren Widmungsgebieten möglich ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Kriterien des jeweiligen Widmungsgebietes erfüllt sind. Würden etwa die Kriterien des Paragraph 14, Absatz 3, Litera e, Ziffer 2, Bgld RPG 1969 erfüllt, wäre von der Zulässigkeit eines Krematoriums auch im gemischten Baugebiet auszugehen; in Frage käme ebenso eine Zuordnung zum Geschäftsgebiet.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060107.L04
Im RIS seit
11.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016
Dokumentnummer
JWR_2015060107_20160311L04