Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/06/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0107

Entscheidungsdatum

11.03.2016

Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litd;
RPG Bgld 1969 §14;

Rechtssatz

Bei einem Krematorium ohne Verabschiedungsräumlichkeiten handelt es sich um eine bauliche Anlage, deren Zweck darin besteht, Verbrennungen von Leichen durchzuführen, die mit Kraftfahrzeugen zu dieser Anlage gebracht werden. In raumordnungsrechtlicher Sicht kann nicht erkannt werden, dass sich eine derartige Anlage von anderen Verbrennungsanlagen mit ähnlichen Zufahrts- und Anfahrtsgegebenheiten unterscheidet. Als Verbrennungsanlage entspricht das Bauwerk im Sinne der Gesetzesmaterialien jedenfalls auch dem Wesen des Industriegebietes. Es ist daher kein Grund ersichtlich, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauprojekt nicht um ein Betriebsgebäude bzw. eine betriebliche Anlage im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, Bgld RPG 1969 handeln sollte. Darauf, dass eine Angelegenheit der Daseinsvorsorge vorliegt bzw. eine Verpflichtung im öffentlichen Interesse zur Bestattung von Leichen erfüllt wird, kommt es im gegenständlichen Fall angesichts dessen, dass das Bgld RPG 1969 keine derartige Spezifizierung vornimmt, nicht an.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060107.L03

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015060107_20160311L03