Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2025/04/0184
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/06/0053 B 30. Juni 2015 RS 1
Stammrechtssatz
Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen. Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde ist ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt (Hinweis E vom 28. Jänner 2004, 2000/12/0311, mwN).Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB - auszulegen. Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde ist ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt (Hinweis E vom 28. Jänner 2004, 2000/12/0311, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040184.L01
Im RIS seit
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
JWR_2025040184_20250916L01