Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/06/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0043

Entscheidungsdatum

11.03.2016

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82007 Bauordnung Tirol
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Tir 2011 §11 Abs1;
BauO Wr §119 Abs6;

Rechtssatz

Was die ausreichende Größe des Kinderspielplatzes iSd Paragraph 11, Absatz eins, Tir BauO 2011 betrifft, genügt ein Rückgriff auf Rechtsvorschriften in anderen Ländern bzw. auch auf rein technische Sicherheitsnormen zur Ausstattung von Kinderspielplätzen allein nicht. Paragraph 11, Absatz eins, Tir BauO 2011 ist für sich auszulegen, wobei allenfalls Regelungen anderer Länder zusätzlich zur Untermauerung bestimmter Aspekte herangezogen werden können, allerdings nur, soweit feststeht, dass diese Regelungen auch den Kriterien des Paragraph 11, Absatz eins, Tir BauO 2011 gerecht werden. Wenn beispielsweise die Regelung in Wien über die Größe von Kinderspielplätzen erwähnt wird, so wäre auch zu bedenken, dass Paragraph 119, Absatz 6, der Wr BauO vorsieht, dass nur bei Wohngebäuden mit mehr als 15 Wohnungen ein Kleinkinderspielplatz und bei Wohnanlagen mit mehr als 50 Wohnungen zusätzlich ein Kinder- und Jugendspielplatz zu errichten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060043.L07

Im RIS seit

08.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015060043_20160311L07