Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/06/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0043

Entscheidungsdatum

11.03.2016

Index

L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 2011 §11 Abs1;
BauO Tir 2011 §19 Abs2;

Rechtssatz

Was die Größe des Kinderspielplatzes anlangt, so ist die Regelung des Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz Tir BauO 2011 jedenfalls einer Vollziehung zugänglich, auch wenn es dazu keine Durchführungsverordnung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Tir BauO 2011 gibt. Das Kriterium des Ausreichens ist einerseits durch die Anzahl der Wohnungen näher determiniert, andererseits dadurch, dass Kinderspielplätze kindergerecht ausgestaltet sein müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060043.L05

Im RIS seit

08.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015060043_20160311L05