Verwaltungsgerichtshof
11.03.2016
Ra 2015/06/0043
Was die Größe des Kinderspielplatzes anlangt, so ist die Regelung des Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz Tir BauO 2011 jedenfalls einer Vollziehung zugänglich, auch wenn es dazu keine Durchführungsverordnung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Tir BauO 2011 gibt. Das Kriterium des Ausreichens ist einerseits durch die Anzahl der Wohnungen näher determiniert, andererseits dadurch, dass Kinderspielplätze kindergerecht ausgestaltet sein müssen.