Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2015/06/0043
Entscheidungsdatum
11.03.2016
Index
L82007 Bauordnung Tirol
Norm
BauO Tir 2011 §23 Abs3;
BauO Tir 2011 §30 Abs1;
Rechtssatz
Gemäß § 30 Abs. 1 Tir BauO 2011 darf mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Eine Versagung der Baubewilligung bedeutet folglich jedenfalls auch eine "Untersagung der Ausführung" des Vorhabens. Dies führt dazu, dass die Versagung der Baubewilligung inhaltlich auch eine Untersagung der Bauausführung im Sinne des § 23 Abs. 3 fünfter Satz Tir BauO 2011 darstellt.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Tir BauO 2011 darf mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Eine Versagung der Baubewilligung bedeutet folglich jedenfalls auch eine "Untersagung der Ausführung" des Vorhabens. Dies führt dazu, dass die Versagung der Baubewilligung inhaltlich auch eine Untersagung der Bauausführung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz Tir BauO 2011 darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060043.L03
Im RIS seit
08.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2015060043_20160311L03