Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/06/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0043

Entscheidungsdatum

11.03.2016

Index

L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 2011 §23 Abs3;
BauO Tir 2011 §30 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Tir BauO 2011 darf mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Eine Versagung der Baubewilligung bedeutet folglich jedenfalls auch eine "Untersagung der Ausführung" des Vorhabens. Dies führt dazu, dass die Versagung der Baubewilligung inhaltlich auch eine Untersagung der Bauausführung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz Tir BauO 2011 darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060043.L03

Im RIS seit

08.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015060043_20160311L03