Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0043

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Tir BauO 2011 darf mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Eine Versagung der Baubewilligung bedeutet folglich jedenfalls auch eine "Untersagung der Ausführung" des Vorhabens. Dies führt dazu, dass die Versagung der Baubewilligung inhaltlich auch eine Untersagung der Bauausführung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz Tir BauO 2011 darstellt.