Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/06/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0043

Entscheidungsdatum

11.03.2016

Index

L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 2011 §11;
BauO Tir 2011 §21 Abs1 litc;
BauO Tir 2011 §21 Abs2 lite;

Rechtssatz

Die Verkleinerung des Kinderspielplatzes kann keine Auswirkungen auf die Baubewilligung für die Wohnanlage haben. Bei dieser Verkleinerung handelt es sich nämlich um eine Maßnahme, die von der Errichtung der Wohnanlage jedenfalls trennbar ist. Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, Tir BauO 2011 kann es schon deshalb nicht geben, weil der Kinderspielplatz kein Gebäude und auch kein Teil eines Gebäudes ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060043.L02

Im RIS seit

08.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015060043_20160311L02