Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2015/06/0043
Entscheidungsdatum
11.03.2016
Index
L82007 Bauordnung Tirol
Norm
BauO Tir 2011 §11;
BauO Tir 2011 §21 Abs1 litc;
BauO Tir 2011 §21 Abs2 lite;
Rechtssatz
Die Verkleinerung des Kinderspielplatzes kann keine Auswirkungen auf die Baubewilligung für die Wohnanlage haben. Bei dieser Verkleinerung handelt es sich nämlich um eine Maßnahme, die von der Errichtung der Wohnanlage jedenfalls trennbar ist. Eine Bewilligungspflicht nach § 21 Abs. 1 lit. c Tir BauO 2011 kann es schon deshalb nicht geben, weil der Kinderspielplatz kein Gebäude und auch kein Teil eines Gebäudes ist.Die Verkleinerung des Kinderspielplatzes kann keine Auswirkungen auf die Baubewilligung für die Wohnanlage haben. Bei dieser Verkleinerung handelt es sich nämlich um eine Maßnahme, die von der Errichtung der Wohnanlage jedenfalls trennbar ist. Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, Tir BauO 2011 kann es schon deshalb nicht geben, weil der Kinderspielplatz kein Gebäude und auch kein Teil eines Gebäudes ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060043.L02
Im RIS seit
08.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2015060043_20160311L02