Verwaltungsgerichtshof
11.03.2016
Ra 2015/06/0043
Die Verkleinerung des Kinderspielplatzes kann keine Auswirkungen auf die Baubewilligung für die Wohnanlage haben. Bei dieser Verkleinerung handelt es sich nämlich um eine Maßnahme, die von der Errichtung der Wohnanlage jedenfalls trennbar ist. Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, Tir BauO 2011 kann es schon deshalb nicht geben, weil der Kinderspielplatz kein Gebäude und auch kein Teil eines Gebäudes ist.