Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
17
Geschäftszahl
Ro 2015/05/0022
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AVG §8;
UVPG 2000 §2 Abs2;
Rechtssatz
In Anbetracht der Einheit des Vorhabens hat die zuständige Behörde das Verfahren nach dem UVPG 2000 unter Anwendung aller für dieses einheitliche Vorhaben maßgebenden Vorschriften unter Hinzuziehung von allen demnach Parteistellung Genießenden durchzuführen. Eine Aufsplittung von Parteistellungen und eine Einschränkung derselben auf einzelne Vorhabensteile findet im UVPG 2000 keine Grundlage und wäre auch, abgesehen von allenfalls fraglicher Unionsrechtskonformität, sachlich angesichts des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens nicht zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J17
Im RIS seit
24.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Dokumentnummer
JWR_2015050022_20170329J17