Die Regelung der Zuständigkeit, auch der örtlichen, bedarf einer präzisen gesetzlichen Regelung. Ehe Rechtslücken angenommen werden und - an sich zulässige, vgl. das E des VfGH vom 16. Oktober 1991, VfSlg. Nr. 12.883 - Analogien angewandt werden, ist zu prüfen, ob nicht ohnedies eine hinreichend präzise, ausdrückliche gesetzliche Regelung vorhanden ist.Die Regelung der Zuständigkeit, auch der örtlichen, bedarf einer präzisen gesetzlichen Regelung. Ehe Rechtslücken angenommen werden und - an sich zulässige, vergleiche das E des VfGH vom 16. Oktober 1991, VfSlg. Nr. 12.883 - Analogien angewandt werden, ist zu prüfen, ob nicht ohnedies eine hinreichend präzise, ausdrückliche gesetzliche Regelung vorhanden ist.