Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/05/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0022

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 Anh1;

Rechtssatz

Ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben bildet dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVPpflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (Hinweis E vom 17. August 2010, 2009/06/0019, mwN; in diesem Erkenntnis ging es um ein Straßenprojekt, für das es zwar ein Grund war, durch die Verlegung der Straße Raum für Baustelleneinrichtungen vor dem Zufahrtstor zum Brenner Basistunnel für den Bau des Tunnels zu schaffen. Abgesehen davon, dass das Projekt auch den mit dem Brenner Basistunnel nicht zusammenhängenden Zweck verfolgte, eine neue Brücke über die Sill zu errichten, erschien bei dem weiteren Zweck, durch die Verlegung der Straße Raum für Baustelleneinrichtungen vor dem Zufahrtstor zum Brenner Basistunnel zu schaffen, der Zusammenhang nicht enger als bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J06

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2015050022_20170329J06

Rechtssatz für Ra 2018/07/0447

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0447

Entscheidungsdatum

08.10.2020

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 Anh1
UVPG 2000 §2 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/07/0448
Ra 2018/07/0449
Ra 2018/07/0450

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/05/0022 E 29. März 2017 RS 6

Stammrechtssatz

Ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben bildet dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (Hinweis E vom 17. August 2010, 2009/06/0019, mwN; in diesem Erkenntnis ging es um ein Straßenprojekt, für das es zwar ein Grund war, durch die Verlegung der Straße Raum für Baustelleneinrichtungen vor dem Zufahrtstor zum Brenner Basistunnel für den Bau des Tunnels zu schaffen. Abgesehen davon, dass das Projekt auch den mit dem Brenner Basistunnel nicht zusammenhängenden Zweck verfolgte, eine neue Brücke über die Sill zu errichten, erschien bei dem weiteren Zweck, durch die Verlegung der Straße Raum für Baustelleneinrichtungen vor dem Zufahrtstor zum Brenner Basistunnel zu schaffen, der Zusammenhang nicht enger als bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070447.L02

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2018070447_20201008L02