Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2018/07/0447
Entscheidungsdatum
08.10.2020
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 Anh1
UVPG 2000 §2 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/07/0448
Ra 2018/07/0449
Ra 2018/07/0450
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/05/0022 E 29. März 2017 RS 6
Stammrechtssatz
Ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben bildet dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (Hinweis E vom 17. August 2010, 2009/06/0019, mwN; in diesem Erkenntnis ging es um ein Straßenprojekt, für das es zwar ein Grund war, durch die Verlegung der Straße Raum für Baustelleneinrichtungen vor dem Zufahrtstor zum Brenner Basistunnel für den Bau des Tunnels zu schaffen. Abgesehen davon, dass das Projekt auch den mit dem Brenner Basistunnel nicht zusammenhängenden Zweck verfolgte, eine neue Brücke über die Sill zu errichten, erschien bei dem weiteren Zweck, durch die Verlegung der Straße Raum für Baustelleneinrichtungen vor dem Zufahrtstor zum Brenner Basistunnel zu schaffen, der Zusammenhang nicht enger als bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070447.L02
Im RIS seit
30.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2018070447_20201008L02