Verwaltungsgerichtshof
08.10.2020
Ra 2018/07/0447
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/07/0448
Ra 2018/07/0449
Ra 2018/07/0450
GRS wie Ro 2015/05/0022 E 29. März 2017 RS 6
Ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben bildet dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (Hinweis E vom 17. August 2010, 2009/06/0019, mwN; in diesem Erkenntnis ging es um ein Straßenprojekt, für das es zwar ein Grund war, durch die Verlegung der Straße Raum für Baustelleneinrichtungen vor dem Zufahrtstor zum Brenner Basistunnel für den Bau des Tunnels zu schaffen. Abgesehen davon, dass das Projekt auch den mit dem Brenner Basistunnel nicht zusammenhängenden Zweck verfolgte, eine neue Brücke über die Sill zu errichten, erschien bei dem weiteren Zweck, durch die Verlegung der Straße Raum für Baustelleneinrichtungen vor dem Zufahrtstor zum Brenner Basistunnel zu schaffen, der Zusammenhang nicht enger als bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070447.L02