Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/05/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0022

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 Anh1;

Rechtssatz

Räumlich zusammenhängende Projekte sind als Einheit und somit als ein Vorhaben dann anzusehen, wenn sie in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen, sei es, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVPG 2000 erreicht bzw. erfüllt werden, sei es, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2007/03/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J04

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2015050022_20170329J04