Verwaltungsgerichtshof
29.03.2017
Ro 2015/05/0022
Räumlich zusammenhängende Projekte sind als Einheit und somit als ein Vorhaben dann anzusehen, wenn sie in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen, sei es, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVPG 2000 erreicht bzw. erfüllt werden, sei es, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2007/03/0160).