Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2015/05/0002
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §79 Abs5;
BauRallg;
Rechtssatz
Bei einem Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet kommt dem Nachbarn, dessen Grundstück dem Baugrundstück gegenüber liegt und von diesem durch einen Aufschließungsweg getrennt ist, ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung des in § 79 Abs. 5 Wr BauO normierten Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges zu.Bei einem Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet kommt dem Nachbarn, dessen Grundstück dem Baugrundstück gegenüber liegt und von diesem durch einen Aufschließungsweg getrennt ist, ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung des in Paragraph 79, Absatz 5, Wr BauO normierten Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050002.J03
Im RIS seit
26.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2015050002_20170926J03