Die Auftraggeberin als Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft ist zur Vergabe von Verkehrsdienstleistungen befugt (Hinweis E vom 9. April 2013, 2011/04/0042). Im Übrigen ist zu dieser Frage auch auf § 18 Abs. 1 Z 9 ÖPNRV-G 1999 hinzuweisen, der die Bestellung von Verkehrsdienstleistungen durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft vorsieht. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (AB 2046 BlgNR 20. GP, 6) sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass "Leistungsbestellungen und Ausschreibungsverfahren im Auftrag" weitere wichtige Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft sind und diese "über Auftrag als Besteller für den Abschluß von Verkehrsdienstverträgen (Leitungsbestellungen)" auftreten.Die Auftraggeberin als Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft ist zur Vergabe von Verkehrsdienstleistungen befugt (Hinweis E vom 9. April 2013, 2011/04/0042). Im Übrigen ist zu dieser Frage auch auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 9, ÖPNRV-G 1999 hinzuweisen, der die Bestellung von Verkehrsdienstleistungen durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft vorsieht. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung Ausschussbericht 2046 BlgNR 20. GP, 6) sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass "Leistungsbestellungen und Ausschreibungsverfahren im Auftrag" weitere wichtige Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft sind und diese "über Auftrag als Besteller für den Abschluß von Verkehrsdienstverträgen (Leitungsbestellungen)" auftreten.