Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/04/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19073 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/04/0070

Entscheidungsdatum

18.03.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Für die Vergabe von Aufträgen auf Basis einer Rahmenvereinbarung gelten ausschließlich die Paragraphen 150, Absatz 2, 151, 152, BVergG 2006 sowie die in diesen Bestimmungen verwiesenen Paragrafen. Da eine Rahmenvereinbarung ein Instrument der Auftragsvergabe darstellt, in dem die Bedingungen für die konkrete Leistungserbringung erst nachträglich fixiert oder nachträglich modifiziert werden können, kommt Paragraph 152, Absatz eins, BVergG 2006, wonach bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Aufträge die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen dürfen, als spezieller Ausformulierung des Diskriminierungsverbotes für diesen Bereich besondere Bedeutung zu. "Substanzielle" Änderungen der Bedingungen einer Rahmenvereinbarung wären etwa Änderungen des Leistungsgegenstandes, die wesentlich andere Angebote (für den Abschluss der Rahmenvereinbarung) oder einen stark veränderten Bewerber- oder Bieterkreis (für den Abschluss der Rahmenvereinbarung) zur Folge gehabt hätten vergleiche zu allem Regierungsvorlage 1171 BlgNR römisch 22 . GP, 94 f).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012040070.X01

Im RIS seit

28.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2012040070_20150318X01

Rechtssatz für Ra 2015/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19267 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0071

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/04/0070 E 18. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Vergabe von Aufträgen auf Basis einer Rahmenvereinbarung gelten ausschließlich die Paragraphen 150, Absatz 2, 151, 152, BVergG 2006 sowie die in diesen Bestimmungen verwiesenen Paragrafen. Da eine Rahmenvereinbarung ein Instrument der Auftragsvergabe darstellt, in dem die Bedingungen für die konkrete Leistungserbringung erst nachträglich fixiert oder nachträglich modifiziert werden können, kommt Paragraph 152, Absatz eins, BVergG 2006, wonach bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Aufträge die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen dürfen, als spezieller Ausformulierung des Diskriminierungsverbotes für diesen Bereich besondere Bedeutung zu. "Substanzielle" Änderungen der Bedingungen einer Rahmenvereinbarung wären etwa Änderungen des Leistungsgegenstandes, die wesentlich andere Angebote (für den Abschluss der Rahmenvereinbarung) oder einen stark veränderten Bewerber- oder Bieterkreis (für den Abschluss der Rahmenvereinbarung) zur Folge gehabt hätten vergleiche zu allem Regierungsvorlage 1171 BlgNR römisch 22 . GP, 94 f).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040071.L03

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015040071_20151216L03