Ein Beschluss, mit dem eine Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird, kann eine Rechtsverletzung (u.a.) dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht von der Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat (Hinweis B vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097, mwN zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 66 Abs. 2 AVG). Die revisionswerbenden Parteien haben sich der Sache nach zutreffend auf die Verletzung in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das zuständige Verwaltungsgericht berufen.Ein Beschluss, mit dem eine Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird, kann eine Rechtsverletzung (u.a.) dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht von der Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat (Hinweis B vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097, mwN zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG). Die revisionswerbenden Parteien haben sich der Sache nach zutreffend auf die Verletzung in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das zuständige Verwaltungsgericht berufen.