Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0058

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Entscheidungsdatum

31.07.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigungen nach dem UVP-G 2000 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid des BM für VIT betreffend Genehmigung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 abgewiesen sowie der Bescheid der BH Neunkirchen betreffend naturschutzrechtliche Genehmigung teilweise abgeändert. Die revisionswerbende Partei hat vorgebracht, dass auch die Plausibilität der Erwägungen in der bekämpften Entscheidung in die Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG einfließen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat die "Plausibilität der Erwägungen" der bekämpften Entscheidung bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht als Maßstab herangezogen. Er hat jedoch erkannt, dass die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers des Verwaltungsgerichtes belastet würde vergleiche den hg Beschluss vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003); (nur) insoweit sind die Erfolgsaussichten der Revision nicht ganz ohne Bedeutung vergleiche den hg Beschluss vom 8. August 2014, Ra 2014/09/0005). Ist hingegen das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, so ist zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche den hg Beschluss vom 14. April 2014, Ra 2014/04/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L02.1

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015030058_20150731L02