Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/03/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0044

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §2 Abs1;
RAPG 1985 §1;

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter schreibt vor, dass (anzuerkennende) Ausbildungsveranstaltungen neben Kenntnissen auch Fähigkeiten im Sinne der Erfordernisse des Paragraph eins, RAPG 1985 zu vermitteln hätten, die für die Rechtsanwaltsprüfung und die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts erforderlich sind. Allerdings ist die Trennlinie zwischen der Vermittlung von "abstraktem Fachwissen" einerseits und der Schulung von Kenntnissen und Fähigkeiten für den Rechtsanwaltsberuf andererseits nicht leicht zu ziehen, zumal der umfassende Aufgabenbereich eines Rechtsanwalts unter anderem auch die Falllösung im Rahmen einer Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung umfasst, was wiederum entsprechende Kenntnisse der betroffenen Rechtsmaterie voraussetzt. Wird das Fachwissen in der zu beurteilenden Veranstaltung in einer Art und Weise dargeboten, dass es auch für die rechtsanwaltlichen Aufgabenstellungen verwertbar ist, reicht dies für die Anerkennung als Ausbildungsveranstaltung jedenfalls aus, und zwar selbst dann, wenn in der Veranstaltung nicht spezifisch auf Rechtsanwälte bzw Rechtsanwaltsanwärter und ihre Tätigkeitsbereiche eingegangen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030044.J06

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030044_20160127J06

Rechtssatz für Ro 2016/03/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0006

Entscheidungsdatum

21.03.2016

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §2 Abs1;
RAPG 1985 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0044 E 27. Jänner 2016 RS 6

Stammrechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter schreibt vor, dass (anzuerkennende) Ausbildungsveranstaltungen neben Kenntnissen auch Fähigkeiten im Sinne der Erfordernisse des Paragraph eins, RAPG 1985 zu vermitteln hätten, die für die Rechtsanwaltsprüfung und die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts erforderlich sind. Allerdings ist die Trennlinie zwischen der Vermittlung von "abstraktem Fachwissen" einerseits und der Schulung von Kenntnissen und Fähigkeiten für den Rechtsanwaltsberuf andererseits nicht leicht zu ziehen, zumal der umfassende Aufgabenbereich eines Rechtsanwalts unter anderem auch die Falllösung im Rahmen einer Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung umfasst, was wiederum entsprechende Kenntnisse der betroffenen Rechtsmaterie voraussetzt. Wird das Fachwissen in der zu beurteilenden Veranstaltung in einer Art und Weise dargeboten, dass es auch für die rechtsanwaltlichen Aufgabenstellungen verwertbar ist, reicht dies für die Anerkennung als Ausbildungsveranstaltung jedenfalls aus, und zwar selbst dann, wenn in der Veranstaltung nicht spezifisch auf Rechtsanwälte bzw Rechtsanwaltsanwärter und ihre Tätigkeitsbereiche eingegangen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016030006.J02

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030006_20160321J02

Rechtssatz für Ra 2016/03/0070

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0070

Entscheidungsdatum

10.10.2016

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §2 Abs1;
RAPG 1985 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0044 E 27. Jänner 2016 RS 6 (hier: ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter schreibt vor, dass (anzuerkennende) Ausbildungsveranstaltungen neben Kenntnissen auch Fähigkeiten im Sinne der Erfordernisse des Paragraph eins, RAPG 1985 zu vermitteln hätten, die für die Rechtsanwaltsprüfung und die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts erforderlich sind. Allerdings ist die Trennlinie zwischen der Vermittlung von "abstraktem Fachwissen" einerseits und der Schulung von Kenntnissen und Fähigkeiten für den Rechtsanwaltsberuf andererseits nicht leicht zu ziehen, zumal der umfassende Aufgabenbereich eines Rechtsanwalts unter anderem auch die Falllösung im Rahmen einer Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung umfasst, was wiederum entsprechende Kenntnisse der betroffenen Rechtsmaterie voraussetzt. Wird das Fachwissen in der zu beurteilenden Veranstaltung in einer Art und Weise dargeboten, dass es auch für die rechtsanwaltlichen Aufgabenstellungen verwertbar ist, reicht dies für die Anerkennung als Ausbildungsveranstaltung jedenfalls aus, und zwar selbst dann, wenn in der Veranstaltung nicht spezifisch auf Rechtsanwälte bzw Rechtsanwaltsanwärter und ihre Tätigkeitsbereiche eingegangen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030070.L02

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030070_20161010L02