Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0044 E 27. Jänner 2016 RS 6

Stammrechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter schreibt vor, dass (anzuerkennende) Ausbildungsveranstaltungen neben Kenntnissen auch Fähigkeiten im Sinne der Erfordernisse des Paragraph eins, RAPG 1985 zu vermitteln hätten, die für die Rechtsanwaltsprüfung und die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts erforderlich sind. Allerdings ist die Trennlinie zwischen der Vermittlung von "abstraktem Fachwissen" einerseits und der Schulung von Kenntnissen und Fähigkeiten für den Rechtsanwaltsberuf andererseits nicht leicht zu ziehen, zumal der umfassende Aufgabenbereich eines Rechtsanwalts unter anderem auch die Falllösung im Rahmen einer Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung umfasst, was wiederum entsprechende Kenntnisse der betroffenen Rechtsmaterie voraussetzt. Wird das Fachwissen in der zu beurteilenden Veranstaltung in einer Art und Weise dargeboten, dass es auch für die rechtsanwaltlichen Aufgabenstellungen verwertbar ist, reicht dies für die Anerkennung als Ausbildungsveranstaltung jedenfalls aus, und zwar selbst dann, wenn in der Veranstaltung nicht spezifisch auf Rechtsanwälte bzw Rechtsanwaltsanwärter und ihre Tätigkeitsbereiche eingegangen wird.