Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/03/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0044

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §1 Abs1;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §1 Abs2;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §2;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §3;
RAO 1868 §1 Abs2 litf;
RAPG 1985 §13;
RAPG 1985 §2 Abs2;
RAPG 1985 §20;

Rechtssatz

Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, RAO, des Paragraph 2, Absatz 2, RAPG 1985 und der Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 2 und 3 der Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 entsprechen, können nach ihrer Zielsetzung nur solche sein, die ein entsprechendes breit gestreutes Grundlagenwissen und die für den Rechtsanwaltsberuf nötigen Fähigkeiten vermitteln; die Vermittlung punktuellen Fachwissens in einigen spezialisierten Bereichen, erfüllt diese Anforderung hingegen nicht, auch wenn es sich dabei um Zivil- oder Strafrecht oder öffentliches Recht handelt. Das hindert - wie klarstellend anzumerken ist - nicht, als Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter auch solche anzuerkennen, die ein breit gestreutes Grundlagenwissen nur in Teilbereichen des Zivil- oder Strafrechts oder des öffentlichen Rechts anbieten, also etwa des Medizinrechts. Dabei darf aber der Zweck einer Grundausbildung, die mit einer solchen Veranstaltung erreicht werden soll, nicht aus dem Blick verloren werden. Die dort vermittelten Inhalte dürfen daher nicht nur punktuelles Detailwissen zu einzelnen Rechtsfragen darstellen, sondern müssen diese Rechtsfragen in einen für den Auszubildenden nachvollziehbaren Zusammenhang stellen und damit einen repräsentativen Querschnitt über die maßgeblichen Rechtsfragen dieses Fachgebiets liefern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030044.J05

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030044_20160127J05

Rechtssatz für Ra 2016/03/0070

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0070

Entscheidungsdatum

10.10.2016

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §1 Abs1;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §1 Abs2;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §2;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §3;
RAO 1868 §1 Abs2 litf;
RAPG 1985 §13;
RAPG 1985 §2 Abs2;
RAPG 1985 §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0044 E 27. Jänner 2016 RS 5

Stammrechtssatz

Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, RAO, des Paragraph 2, Absatz 2, RAPG 1985 und der Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 2 und 3 der Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 entsprechen, können nach ihrer Zielsetzung nur solche sein, die ein entsprechendes breit gestreutes Grundlagenwissen und die für den Rechtsanwaltsberuf nötigen Fähigkeiten vermitteln; die Vermittlung punktuellen Fachwissens in einigen spezialisierten Bereichen, erfüllt diese Anforderung hingegen nicht, auch wenn es sich dabei um Zivil- oder Strafrecht oder öffentliches Recht handelt. Das hindert - wie klarstellend anzumerken ist - nicht, als Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter auch solche anzuerkennen, die ein breit gestreutes Grundlagenwissen nur in Teilbereichen des Zivil- oder Strafrechts oder des öffentlichen Rechts anbieten, also etwa des Medizinrechts. Dabei darf aber der Zweck einer Grundausbildung, die mit einer solchen Veranstaltung erreicht werden soll, nicht aus dem Blick verloren werden. Die dort vermittelten Inhalte dürfen daher nicht nur punktuelles Detailwissen zu einzelnen Rechtsfragen darstellen, sondern müssen diese Rechtsfragen in einen für den Auszubildenden nachvollziehbaren Zusammenhang stellen und damit einen repräsentativen Querschnitt über die maßgeblichen Rechtsfragen dieses Fachgebiets liefern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030070.L01

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030070_20161010L01