Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19158 A/2015

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0022

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030022.L09

Im RIS seit

30.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030022_20150630L09

Rechtssatz für Ro 2015/03/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19189 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0032

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/03/0031 E 9. September 2015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0022 E 30. Juni 2015 RS 9

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030032.J01

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030032_20150909J01

Rechtssatz für Ro 2015/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0036

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0022 E 30. Juni 2015 RS 9

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015030036.J01

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030036_20170330J01