Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/03/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19339 A/2016

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0026

Entscheidungsdatum

06.04.2016

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §3;
ORF-G 2001 §36;
ORF-G 2001 §4f Abs2 Z28;
ORF-G 2001 §5a Abs2;
ORF-G 2001 §6 Abs2 Z1;
ORF-G 2001 §6;

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob ein Angebot zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum über die Grenzen eines bestehenden Angebotskonzepts hinausgeht oder erstmals veranstaltet wird (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-G 2001), erfordert eine Auseinandersetzung mit den tatsächlich angebotenen Inhalten, die sich mit der Zeit ändern können, und die auf ihre Deckung in einem bestehenden Angebotskonzept oder in einem Programm oder Angebot gemäß Paragraph 3, ORF-G 2001 zu untersuchen sind. In gleicher Weise kann auch die Frage, ob ein Angebot eigens für mobile Endgeräte gestaltet ist (Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G 2001) oder etwa ein bestehendes Angebot - mit den erforderlichen technischen Anpassungen - auch für mobile Endgeräte nutzbar gemacht wurde (Hinweis E vom 26. März 2014, 2013/03/0155), nur in Hinblick auf die im Rahmen des "normalen" wie auch des für mobile Endgeräte gestalteten Online-Angebots tatsächlich im jeweiligen Zeitraum bereitgestellten Inhalte beantwortet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030026.J04

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030026_20160406J04